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Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht


In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind sehr individuell und können nicht pauschal beantwortet werden. Die nachfolgende Aufzählung ist daher weder vollständig, noch führen die dort genannten Tatbestände automatisch zu einer Ausweispflichtbefreiung. Es handelt sich lediglich um mögliche Indizien:

  • Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

 

Hinweise

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Man erhält eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

  • Alle abgelaufenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
  • Ärztliches Attest über die Erkrankung oder Behinderung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen kann.
  • Bei Betreuungen: Betreuerausweis sowie Personalausweis oder Reisepass des Betreuers.
  • Bei Bevollmächtigung: Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten